Diese Tabelle beschreibt den Status, die Antragstellerin und verschiedene Rahmendaten zum Antrag
Satzung der Grünen Jugend Essen
Satzungstext
§ 1 Sitz und Name
- Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Essen.
- Die GRÜNE JUGEND Essen ist der angegliederte Jugendverband von Bündnis
90/Die Grünen in Essen und Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-
Westfalen. Sie ist politisch und organisatorisch selbstständig.
- Die GRÜNE JUGEND Essen hat Programm-, Satzungs-, und Personalautonomie.
Satzung und Programm der GRÜNEN JUGEND Essen dürfen dem Grundkonsens der
Partei und der Satzung der übergeordneten Gebietsverbände nicht
widersprechen.
- Der Sitz der GRÜNEN JUGEND Essen ist in Essen.
§ 2 Mitgliedschaft
- Mitglied der GRÜNEN JUGEND Essen kann jede natürliche Person unter 28
sein, deren Lebensmittelpunkt und/oder Wohnsitz in Essen liegt und die
nicht in einem anderen Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Mitglied ist.
- Der Eintritt erfolgt über die Landes- oder Bundesebene.
- Die Mitarbeit in der GRÜNEN JUGEND Essen steht auch Nichtmitgliedern
offen, das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht sind jedoch
ausschließlich Mitgliedern vorbehalten.
- Näheres regeln die Satzungen des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und
des Bundesverbands.
§ 3 Organe
Die Organe der GRÜNE JUGEND Essen sind die Kreismitgliederversammlung und der
Vorstand.
§ 4 Kreismitgliederversammlung
- Das höchste beschlussfassende Gremium der GRÜNEN JUGEND Essen ist die
Kreismitgliederversammlung. Sie setzt sich aus allen anwesenden
Mitgliedern zusammen.
- Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß
eingeladen wurde und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
- Sie wird vom Kreisvorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe
einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. In zu begründenden
Dringlichkeitsfällen kann die Ladungsfrist auf bis zu drei Tage verkürzt
werden.
- Die Kreismitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
- Die Kreismitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Sie entscheidet über die Grundlinien der politischen Arbeit der
GRÜNEN JUGEND Essen.
- Sie berät und entscheidet über eingebrachte Anträge.
- Sie nimmt Berichte des Kreisvorstands entgegen und entlastet ihn.
- Sie wählt den Kreisvorstand.
- Sie beschließt und ändert die Satzung mit 2/3-Mehrheit.
- Sie entscheidet über die Grundlinien der politischen Arbeit der
- Antragsberechtigt ist jedes Mitglied, allein oder in Gruppen sowie alle
Organe des Kreisverbands.
- Inhaltliche Anträge müssen mindestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen, der sie unverzüglich den
Mitgliedern zugänglich machen muss. Änderungsanträge sind bis zu zwei Tage
vor Beginn der Mitgliederversammlung möglich.
- Anträge zur Änderung der Satzung sind mit der Einladung zu versenden.
- Abstimmungen sind offen durchzuführen.
- Personenwahlen sind immer geheim zu vollziehen. Gewählt ist die Person,
die im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erreicht. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, welche die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wenn dann noch immer
Stimmgleichheit besteht, entscheidet das Los.
§ 5 Vorstand
- Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbands im
Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er
vertritt die GRÜNE JUGEND Essen nach außen und gegenüber der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreis Essen.
- Der Vorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, einem*einer
Schatzmeister*in, die*der politische Geschäftsführer*in und bis zu vier
Beisitzer*innen.
- Die Sprecher*innen, die*der Schatzmeister*in und die*der politische
Geschäftsführer*in bilden zusammen den geschäftsführenden Kreisvorstand.
Die Sprecher*innen, der geschäftsführende Kreisvorstand sowie der Kreisvorstand
insgesamt müssen mindestens zur Hälfte aus FINTA* bestehen.
- Der Vorstand ist auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl ist
möglich. Die Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Kreisvorstands.
§ 6 Allgemeine Bestimmungen
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Auflösung
- Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür
einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
- Das Restvermögen fällt dann, sofern die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, dem Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu, mit der
Auflage, es für jugendpolitische Zwecke zu verwenden.
§ 8 Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde zuletzt am 27. Oktober 2023 geändert. Mit Beschluss der
Satzung tritt diese in der geänderten Fassung in Kraft.
